Vermögensrechtliche Streitigkeiten und Inkasso

Der Bund untersteht in Bereichen, in denen er nicht hoheitlich handelt – sein Handeln also nicht einseitig durch Zwang durchsetzen kann – wie eine Privatperson den Bestimmungen des Zivilrechts. So verfügt er etwa als Grundeigentümer, Tierhalter oder Halter eines Motorfahrzeugs über Rechte und Pflichten, die sich aus dem ZGB, dem OR oder dem Strassenverkehrsgesetz ergeben. Kauft der Bund Büromöbel, gelten in seinem Verhältnis zum Verkäufer grundsätzlich die vertraglichen Abmachungen und ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufvertrag. Der Rechtsdienst der Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) ist befugt, die Interessen des Bundes zu wahren, wenn es aus solchen privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu Streitigkeiten mit Dritten kommt. Er führt – soweit sinnvoll – Vergleichsverhandlungen und vertritt den Bund vor den zuständigen Zivilgerichten, wenn eine Einigung nicht möglich ist.

Die Verwaltungseinheiten des Bundes treten (öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche) Forderungen gegenüber Dritten, die trotz Mahnung offen bleiben, der Zentralen Inkassostelle (bei der EFV) zum Inkasso ab. Erhebt der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag, sorgt der Rechtsdienst für dessen Beseitigung durch Gesuch oder Klage beim zuständigen Zivilgericht. Richtet sich der Rechtsvorschlag gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung, kann er in bestimmten Fällen direkt durch die zuständige Verwaltungseinheit beseitigt werden.

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Letzte Änderung 04.07.2017

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