Subventionen, Subventionsüberprüfung

1 Definition

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) regelt, was unter einer Subvention zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen eine solche ausgerichtet werden kann. Es unterscheidet grundsätzlich zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen.

Mit einer Finanzhilfe fördert der Bund Tätigkeiten Dritter, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind, ohne Bundesunterstützung jedoch kaum wahrgenommen würden. Gemäss Subventionsgesetz können Finanzhilfen insbesondere dann ausgerichtet werden, wenn

  • der Bund ein Interesse an der Unterstützung einer bestimmten Tätigkeit hat,
  • die private oder kantonale Tätigkeit ohne die Bundesunterstützung nicht hinreichend ausgeübt würde,
  • alternative Finanzierungen nicht ausreichen und
  • sich keine zweckdienlicheren Massnahmen anbieten.

Das Instrument der Abgeltungen dient zum Ausgleich jener Lasten, die Dritten bei der Erfüllung bundesrechtlicher Pflichten entstanden sind. Bezüger solcher Abgeltungen sind vielfach Unternehmen des Bundes oder Kantone, die an dessen Stelle die Gewährleistung bestimmter Aufgaben übernehmen. Solche Leistungen basieren

  • direkt auf einem Gesetz oder einer Verordnung der Bundesversammlung (Beispiel: Die Kantone erhalten eine Abgeltung für die Erhebung, Erneuerung und Nachführung von Daten für die amtliche Vermessung);
  • auf einem Vertrag (Beispiel: Transportunternehmungen erhalten eine Abgeltung für die geschätzten ungedeckten Kosten des vom Bund und den Kantonen bestellten Regionalverkehrs).

Abgeltungen und Finanzhilfen an ausländische Staaten, internationale Organisationen oder Institutionen mit Sitz im Ausland werden oft gesondert als «Beiträge an internationale Organisationen» ausgewiesen, da für diese die Bestimmungen des Subventionsgesetzes nur beschränkt Anwendung finden.

2 Periodische Überprüfung und Steuerung der Bundessubventionen

Die Grundsätze zur Entrichtung von Finanzhilfen und Abgeltungen sind im 2. Kapitel (Art. 4–10) des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5.10.1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) festgehalten: Subventionen sind hinreichend zu begründen, sollen ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, sind einheitlich und gerecht zu leisten sowie nach finanzpolitischen Erfordernissen auszugestalten.

Art. 5 SuG verpflichtet den Bundesrat, sämtliche Subventionen mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen und dem Parlament über die Ergebnisse dieser Prüfung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftsablage findet teils im Rahmen von Botschaften, mit welchen der Bundesrat dem Parlament mehrjährige Finanzbeschlüsse oder Änderungen bestehender Subventionsbestimmungen beantragt, teils in der Staatsrechnung statt.

Grundsätzlich werden alle Subventionen überprüft und in der Staatsrechnung ausgewiesen. Bei der Subventionsüberprüfung im Rahmen der Staatsrechnung liegt der Fokus auf denjenigen Subventionen, welche nicht in anderen Botschaften überprüft wurden. Zudem werden in diesem Rahmen die «versteckten» Subventionen, die Steuervergünstigungen, alle sechs Jahre einer vertieften Überprüfung unterzogen. Von der Überprüfung befreit sind Subventionen, deren Überprüfung nicht sinnvoll erscheint, weil sie ohnehin auslaufen (Befristung) oder weil der Bundesrat im Grundsatz bereits eine strukturelle Reform der Subvention beschlossen hat.

Jedes Jahr überprüfen ein bis zwei Departemente ihre Subventionen auf die Konformität mit dem SuG. VBS und EFD überprüfen ihre Subventionen im gleichen Jahr, da beide nur über sehr wenige Transferkredite verfügen. Daraus ergibt sich ein sechsjähriger Überprüfungszyklus.

Die Überprüfung erfolgt anhand eines standardisierten Fragebogens, mit welchem insbesondere die Begründung, der Umfang, die Ausgestaltung, die Steuerung sowie das Verfahren der Beitragsvergabe der Subventionen systematisch analysiert werden. So ist beispielsweise die Berechnungsgrundlage der Höhe des Subventionsbeitrags, die Ausgestaltung des Controllings oder die Effizienz der Beitragsvergabe zu erörtern.

Die darauf aufbauende Berichterstattung in der Staatsrechnung umfasst pro Subvention drei Abschnitte: die Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale, die kritische Würdigung und der daraus abgeleitete Handlungsbedarf. Das Umsetzungscontrolling erfolgt im Dreijahresrhythmus ebenfalls im Rahmen der Staatsrechnung.

3 Subventionsdatenbank

In Ergänzung zum periodisch erscheinenden Subventionsbericht unterhält die Eidgenössische Finanzverwaltung eine umfangreiche Subventionsdatenbank. Diese ermöglicht interessierten Kreisen aus Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit einen einfachen Zugang zum schweizerischen Subventionswesen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz in diesem finanzpolitisch sensiblen Bereich.

Letzte Änderung 08.08.2023

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