Rechtliche Grundlagen

172.215.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 8 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele:

a.  Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher.
b. Sie entwirft die Rechnung sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wirtschaftspolitik den Voranschlag und den Finanzplan zuhanden des Bundesrates.
c.  Sie tritt für eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, der Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Departemente und der Bundeskanzlei mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.
d. Sie wirkt hin auf eine ergebnisorientierte Verwaltungsführung und ein systematisches Controlling sowohl in der gesamten Bundesverwaltung als auch gegenüber externen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
e.  Sie sorgt mit einem zeitgemässen Tresorerie- und Liquiditätsmanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere folgende Funktionen wahr:

a.  Sie entwirft Sanierungs- und Sparmassnahmen, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.
b. Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.
c.  Sie vertritt nach Anhörung des SIF und des SECO die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Finanz- und Geldpolitik, der Finanzstatistik, der Tresorerieführung, des Rechnungswesens und der Public Corporate Governance befassen.
d. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des:

1. Finanzhaushaltrechts;
2. Währungs- und Nationalbankrechts; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SIF im Bereich der Finanzmarktstabilität.

e.  Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche.
f.  Sie koordiniert das Risiko- und Versicherungsmanagement des Bundes.
g. Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB, soweit nicht das SIF zuständig ist.  

Art. 9 Besondere Bestimmungen

1 Die EFV hat folgende besondere Aufgaben:

a.  Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.
b. Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich.
c.  Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen.
d. Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen» des EFD.

2 Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.

3 Der EFV unterstellt sind:

a.  die Zentrale Ausgleichsstelle;
b. die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse;
c.  die Schweizerische Ausgleichskasse;
d. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;
e.  die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).

4 Die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse und Swissmint werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt.  

Letzte Änderung 23.01.2023

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