Haushaltssteuerung

1 Einleitung

Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes. Es entwirft zuhanden des Bundesrats den Finanzplan, den Voranschlag sowie dessen Nachträge und legt die Staatsrechnung vor. Im Rahmen von Budgeterstellung und Budgetvollzug prüft es die Kreditbegehren und Ertragsschätzungen.

Die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts sowie die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung werden im Finanzhaushaltgesetz (FHG) geregelt.

Zur Steuerung der staatlichen Aufgaben und ihrer Finanzierung stehen dem Parlament verschiedene Arten von Krediten zur Verfügung. Voranschlags- und Nachtragskredite betreffen nur eine Rechnungsperiode, Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen dienen der Steuerung des Finanzhaushalts über längere Perioden. Ausgabenbremse und Kreditsperre sind weitere Instrumente der Haushaltsteuerung.

2 Voranschlagskredite

Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit, für den angegebenen Zweck Mittel im vorgesehenen Umfang für laufende Ausgaben und nicht finanzierungswirksamen Aufwand (Aufwandkredit) sowie für Investitionsausgaben (Investitionskredit) einzusetzen.

Beim Sammelkredit ist der Zweck allgemein umschrieben, beispielsweise zur Abwicklung einer Vielzahl von Verpflichtungen (zentrale Materialbeschaffung) oder wenn die Budgetierung des Kreditbedarfs mit grosser Unsicherheit behaftet ist. Er erhöht den Handlungsspielraum bei der Kreditverwendung.

Mit der Kreditabtretung weist der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Stelle einzelnen Verwaltungseinheiten Kreditbeträge aus einem Sammelkredit zu. Sie ist ein Instrument zur Steuerung des Mitteleinsatzes auf Verwaltungsebene.

Mit einer Kreditverschiebung erteilt das Parlament dem Bundesrat oder einer von ihm bezeichneten Stelle ausdrücklich die Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen. Dieses Instrument ist sowohl bei Verpflichtungskrediten als auch bei Aufwand- und Investitionskrediten einsetzbar.

3 Nachtragskredite

Der Nachtragskredit ist ein nachträglich bewilligter Voranschlagskredit und ergänzt den Voranschlag. Er kommt ins Spiel, wenn ein Aufwand oder eine Investitionsausgabe unvermeidlich ist und kein ausreichender Voranschlagskredit zur Verfügung steht. Im Einzelnen sind zu unterscheiden:

  • Der ordentliche Nachtrag (ohne Vorschuss) wird vom Parlament mit dem Nachtrag I (Sommersession) oder II (Wintersession) zum Voranschlag bewilligt.
  • Der Nachtragskredit mit Vorschuss wird in Fällen, die keinen Aufschub dulden, vom Bundesrat in der Regel mit Zustimmung der Finanzdelegation (gewöhnlicher Vorschuss) oder ausnahmsweise vom Bundesrat allein (dringlicher Vorschuss) beschlossen.

Bei der Kreditüberschreitung handelt es sich um einen Nachtragskredit mit Vorschuss, der vom Bundesrat erst nach Verabschiedung der Botschaft zum Nachtrag II beschlossen wird. Meist geht es um Wertberichtigungen auf Darlehen und Beteiligungen sowie auf Guthaben und Finanzanlagen. Benutzt wird sie auch bei ausserplanmässigen Abschreibungen auf Sachanlagen sowie im Zusammenhang mit zeitlichen Abgrenzungen und bei der Bildung von Rückstellungen. Der Bundesrat unterbreitet Kreditüberschreitungen mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.

Bei der Kreditübertragung handelt es sich um einen ordentlichen Nachtrag zur Fortführung bestimmter Aufgaben, wenn im Vorjahr der dafür bewilligte Voranschlagskredit nicht voll beansprucht worden ist. Sie kann durch den Bundesrat beschlossen werden, wenn der Kredit wegen einer zeitlichen Verzögerung des Vorhabens nicht ausgeschöpft wurde.

4 Verpflichtungskredite

Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle Verpflichtungen eingehen kann. Er wird dann benutzt, wenn die Ausführung eines Vorhabens über das Voranschlagsjahr hinaus Zahlungen verursacht. Das Finanzhaushaltgesetz nennt die Fälle, in denen ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Entsprechende Begehren werden je nach ihrer Bedeutung den eidgenössischen Räten entweder mit besonderer Botschaft oder mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge unterbreitet. Verwaltungsinterne Leistungsbezüge werden nicht über Verpflichtungskredite abgerechnet. Der Verpflichtungskredit stellt keine Ausgabenbewilligung dar; die erforderlichen Voranschlagskredite müssen jährlich beantragt und vom Parlament beschlossen werden.

Ein Zusatzkredit wird beantragt, wenn ein Verpflichtungskredit nicht ausreicht.

Der Gesamtkredit fasst mehrere, von der Bundesversammlung einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite zusammen.

Mit einer Kreditverschiebung kann der Bundesrateinen Verpflichtungskredit innerhalb eines Gesamtkredites zulasten eines anderen erhöhen, wenn er durch einen (einfachen) Bundesbeschluss ausdrücklich dazu ermächtigt ist.

Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit, bei dem der Bundesrat oder eine Verwaltungseinheit unter bestimmten Bedingungen Verpflichtungstranchen ausscheiden können (delegierte Spezifikationsbefugnis).

5 Zahlungsrahmen

Mit einem Zahlungsrahmen begrenzt das Parlament die Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben über eine Periode von mehreren Jahren. Dieses Instrument stellt keine Kreditbewilligung dar; die erforderlichen Voranschlagskredite müssen jährlich beantragt und vom Parlament beschlossen werden. Zahlungsrahmen sind in der Regel für Bereiche erforderlich, bei denen Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.

6 Ausgabenbremse

Die Ausgabenbremse ist in der Verfassung verankert und dient der Begrenzung des Wachstums der Bundesausgaben. Demnach bedürfen Subventionsbestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen (Finanzbeschlüsse) in beiden Räte einer qualifizierten Zustimmung, sofern sie bestimmte Grenzen übersteigen (20 Mio. CHF für einmalige und 2 Mio. CHF für wiederkehrende Ausgaben). Nicht der Ausgabenbremse unterstehen die Kreditanteile.

7 Kreditsperre

Gemäss Art 37a und 37b des Finanzhaushaltgesetzes kann die Bundesversammlung im Bundesbeschluss zum Voranschlag die Kreditanteile, die Verpflichtungskredite sowie die Zahlungsrahmen teilweise sperren. Der Bundesrat kann die Kreditsperre ganz oder teilweise aufheben, wenn Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind, oder wenn eine schwere Rezession dies erfordert. Letzteres bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Letzte Änderung 19.01.2023

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