Tresorerieanlagen

1 Einleitung

Der Bund hält Tresoreriemittel, um seine eigene Zahlungsbereitschaft und die der Bundesbetriebe und -anstalten, welche der zentralen Bundestresorerie angeschlossen sind, sicherzustellen. Die Mittel dienen dem Ausgleich kurzfristiger Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb eines Monats mehrere Milliarden Franken betragen können. Die Tresorerie legt diese Mittel sicher und zu marktkonformen Konditionen an.

2 Liquide Mittel

Die liquiden Mittel hält die Bundestresorerie auf ihrem Postkonto und auf dem Girokonto (Sichtkonto) bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Das unverzinsliche Postkonto wird  täglich nach Abschluss der Buchungen saldiert und das Guthaben auf das SNB-Sichtkonto überwiesen. Die SNB verzinst das Bundeskonto bis zu einer gewissen Limite zum Leitzins, die darüber hinaus gehenden Mittel zum SNB-Leitzins abzüglich eines Zinsabschlags. In der täglichen Liquiditätsplanung wird eine möglichst hohe Ausschöpfung dieser Limite des Girokontos angestrebt. Die übrigen Mittel werden weitgehend in Form von Festgeldern mit Laufzeiten zwischen einer Woche und 6 Monaten bei der SNB zu gängigen Marktkonditionen angelegt.

3 Kurzfristige Anlagen

Die Bundestresorerie legt bei SNB, PostFinance, Geschäftsbanken und anderen Schuldnern erstklassiger Bonität Festgelder zu marktkonformen Zinsen an. Dabei hält sie sich an interne Gegenparteilimiten, welche die Bonität der Schuldner berücksichtigen, und stellt somit eine Diversifikation der Schuldner sicher.

Aufgrund einer Vereinbarung mit der SNB hält der Bund bei der Notenbank für mindestens eine Milliarde Franken Festgelder mit Laufzeiten von bis zu sechs Monaten. Im Gegenzug kann er sein SNB-Konto während des Tages kostenlos bis zu diesem Betrag überziehen, wenn die Abwicklung seines Zahlungsverkehrs dies erfordert.  

4 Wertschriften

Die Bundestresorerie kann auch Wertpapieranlagen tätigen. Mitunter kauft sie Bundesanleihen kurz vor deren Fälligkeit zurück. Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen (z.B. Aktien) darf sie gemäss Finanzhaushaltgesetz (Art. 62 Abs. 2) zu Anlagezwecken jedoch nicht erwerben. Der Bund hält Aktien oder aktienähnliche Instrumente lediglich aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen (siehe Bewirtschaftung von Beteiligungen).

Letzte Änderung 16.10.2023

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