Währung

Rechtserlasse im Bereich des Währungs- und Nationalbankrechts gehören traditionell in die Kompetenz der Regierung bzw. des Finanzministers oder werden durch Verfahren geregelt, an denen der Finanzminister und die Notenbank beteiligt sind.

Im Unterschied zu ausländischen Währungsordnungen enthalten Verfassung (Art. 99 BV) sowie Währungs- und Zahlungsmittelgesetz (WZG) der Schweiz keine Bestimmung des nationalen Währungssystems. Darin kommt die Offenheit des Gesetzgebers für die zwei verschiedenen Grundoptionen der Geld- und Währungspolitik zum Ausdruck: Die Notenbank kann entweder Binnenwertstabilität – verstanden als Preisstabilität – über die Kontrolle monetärer Grössen anstreben oder aber Aussenwertstabilität, indem sie den Frankenkurs im Verhältnis zu einer anderen Währung oder zu einem Währungskorb über Devisenmarktoperationen konstant hält. Das Gesetz lässt Verfahren und Zuständigkeit für die Bestimmung des Aussenwerts der Schweizer Währung aus pragmatischen Überlegungen offen (allfälliger Übergang zu fixen Wechselkursen).

Seit dem Übergang zu freien Wechselkursen (1973) wird der Wechselkurs des Schweizer Frankens durch die Marktkräfte bestimmt. Ein wichtiger Einflussfaktor ist dabei freilich die Geldpolitik der SNB, deren Ziel gemäss Nationalbankgesetz (NBG) die Gewährleistung der Preisstabilität (Binnenwertstabilität) ist. Da der Aussenwert des Frankens für den Gang der Wirtschaft – und damit auch für den Teuerungsverlauf – von grosser Bedeutung ist, bezieht ihn die Nationalbank in ihre geldpolitische Entscheidungsfindung ein. Damit ist für die schweizerische Währungspolitik unter den gegenwärtigen Verhältnissen faktisch die SNB zuständig. Sie beeinflusst den Wechselkurs implizit mit ihrer Geldpolitik.

Letzte Änderung 24.08.2022

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