Öffentliche Zahlungsmittel

Das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) definiert als schweizerische Währung den Franken. Gesetzliche Zahlungsmittel – d.h. Zahlungsmittel mit welchen Geldschulden rechtlich wirksam getilgt werden können – sind laut diesem Gesetz Banknoten, Münzen und Sichtguthaben bei der schweizerischen Nationalbank. Aus historischen Gründen werden sie von zwei verschiedenen Institutionen emittiert: Die Schweizerische Nationalbank gibt die Banknoten aus, während die Swissmint – eine selbständige Einheit der Eidgenössischen Finanzverwaltung – die Münzen prägt. Sie liefert die Scheidemünzen anschliessend an die Nationalbank, die sie dem Bedarf der Wirtschaft entsprechend in Umlauf bringt. Die Nationalbank bestimmt auch Nennwert und Gestaltung der Banknoten. Sie wählt die Stückelung so, dass die Wirtschaft optimal mit Notengeld versorgt ist. Bei der Notengestaltung spielt die Fälschungssicherheit eine wichtige Rolle.

Während Banknoten und die Sichtguthaben bei der Nationalbank unbeschränkte gesetzliche Zahlungskraft besitzen, d.h. in beliebiger Höhe zur Schuldentilgung benützt werden können bzw. an Zahlung zu nehmen sind, ist die gesetzliche Zahlungskraft bei Scheidemünzen auf 100 Stück beschränkt. Jubiläums- und Gedenkmünzen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel und müssen darum nicht angenommen werden. Auch privat emittierte Zahlungsmittel – wie Checks, Garantie- und Zahlungskarten, Bank- und Postkontoguthaben oder elektronisches Geld – entfalten keine gesetzliche Zahlungskraft. Sie sind deshalb im WZG nicht geregelt. 

Letzte Änderung 23.08.2023

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