Gemäss Nationalbankgesetz ist die SNB verpflichtet, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Der nach Dotation der Rückstellungen verbleibende Gewinn steht grundsätzlich für die Ausschüttung an Bund und Kantone zur Verfügung. Zur mittelfristigen Verstetigung regeln EFD und SNB die Eckwerte für die Ausschüttung jeweils in einer Vereinbarung über mehrere Jahre. Dies erleichtert Bund und Kantonen die Finanzplanung.
Gewinnausschüttungsvereinbarung 2020–2025
Zusatzausschüttung 2020/21
Gewinnausschüttungsvereinbarung 2016–2020
Gewinnausschüttungsvereinbarung 2011–2015
Anteile der Kantone
Letzte Änderung 07.01.2022