Bundesrat verabschiedet Nachtrag II zum Voranschlag 2018
Bern, 21.09.2018 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. September 2018 den zweiten Nachtrag zum Budget 2018 verabschiedet. Damit unterbreitet er dem Parlament 14 Nachtragskredite in der Höhe von 47,5 Millionen Franken, davon sind 39,8 Millionen finanzierungswirksam. Sie führen zu einer Erhöhung der budgetierten Ausgaben um 0,04 Prozent. Inhaltlich entfallen sie zur Hauptsache auf die Ergänzungsleistungen zur IV (15,0 Mio.) und auf die Revitalisierung von Gewässern (10,9 Mio.).
Bei den Ergänzungsleistungen zur IV trägt der Bund einen Anteil von 5/8 an den Ausgaben für die Existenzsicherung von EL-Bezügerinnen und Bezügern. Die Erhebung bei den kantonalen Stellen zeigt, dass der mutmassliche Bundesbeitrag um 15,0 Millionen über dem budgetierten Betrag liegen wird. Der Nachtragskredit ist notwendig, damit der Bund seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Kantonen rechtzeitig nachkommen kann.
Ein weiterer Nachtrag betrifft die Beiträge an die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern (10,9 Mio.). Der für das Jahr 2018 budgetierte Kredit ist mit den Verpflichtungen aus den Programmvereinbarungen und den Abrechnungen aus Einzelprojekten bereits vollständig ausgeschöpft. Ein Nachtrag ist nötig, damit weitere Rechnungen aus existierenden Verpflichtungen beglichen werden können. Der Mehrbedarf wird teilweise kompensiert.
Bringt man von den finanzierungswirksamen Nachträgen die internen Kompensationen in Abzug (8,1 Mio.), resultieren effektive Mehrausgaben von 31,7 Millionen. Diese Erhöhung entspricht 0,04 Prozent der mit dem Voranschlag 2018 bewilligten Ausgaben und liegt unter dem langjährigen Durchschnitt für den Nachtrag II (2011-2017: 0,1 %).
Was sind Nachtragskredite?
Nachtragskredite ergänzen das Budget des laufenden Jahres mit unvermeidlichen Aufwendungen oder Investitionsausgaben und müssen vom Parlament bewilligt werden. Nachtragskredite können beantragt werden, wenn der Mittelbedarf nicht rechtzeitig vorhergesehen werden konnte und eine Verzögerung zu erheblichen Nachteilen führen würde. Die Verwaltungseinheiten müssen den zusätzlichen Mittelbedarf eingehend begründen.
Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament die Nachtragskredite zweimal jährlich mit einer Botschaft. Die eidgenössischen Räte behandeln die Nachträge in der Sommersession (Nachtrag I, gemeinsam mit der Rechnung des Vorjahres) bzw. in der Wintersession (Nachtrag II, gemeinsam mit dem Budget für das folgende Jahr).
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Letzte Änderung 30.01.2024
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