Rechtsgrundlagen Geldpolotik
Die Währungspolitik der Schweiz liegt in der Verantwortung der Schweizerischen Nationalbank und des Eidgenössischen Finanzdepartements. Sie ist flexibel ausgestaltet, um auf Binnen- und Aussenwertstabilität reagieren zu können.
Öffentliche Zahlungsmittel
Das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) definiert den Schweizer Franken als gesetzliche Währung. Gesetzliche Zahlungsmittel sind Banknoten, Münzen und Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Banknoten besitzen unbeschränkte Zahlungskraft, während Münzen auf 100 Stück pro Zahlung begrenzt sind. Die SNB emittiert Banknoten, während die Swissmint, eine Einheit der Eidgenössischen Finanzverwaltung, für die Prägung von Münzen zuständig ist.
Das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) definiert als schweizerische Währung den Franken. Gesetzliche Zahlungsmittel – d. h. Zahlungsmittel mit welchen Geldschulden rechtlich wirksam getilgt werden können – sind laut diesem Gesetz Banknoten, Münzen und Sichtguthaben bei der schweizerischen Nationalbank. Aus historischen Gründen werden sie von zwei verschiedenen Institutionen emittiert: Die Schweizerische Nationalbank gibt die Banknoten aus, während die Swissmint – eine selbständige Einheit der Eidgenössischen Finanzverwaltung – die Münzen prägt. Sie liefert die Scheidemünzen anschliessend an die Nationalbank, die sie dem Bedarf der Wirtschaft entsprechend in Umlauf bringt. Die Nationalbank bestimmt auch Nennwert und Gestaltung der Banknoten. Sie wählt die Stückelung so, dass die Wirtschaft optimal mit Notengeld versorgt ist. Bei der Notengestaltung spielt die Fälschungssicherheit eine wichtige Rolle.
Während Banknoten und die Sichtguthaben bei der Nationalbank unbeschränkte gesetzliche Zahlungskraft besitzen, d. h. in beliebiger Höhe zur Schuldentilgung benützt werden können bzw. an Zahlung zu nehmen sind, ist die gesetzliche Zahlungskraft bei Scheidemünzen auf 100 Stück beschränkt. Jubiläums- und Gedenkmünzen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel und müssen darum nicht angenommen werden. Auch privat emittierte Zahlungsmittel – wie Checks, Garantie- und Zahlungskarten, Bank- und Postkontoguthaben oder elektronisches Geld – entfalten keine gesetzliche Zahlungskraft. Sie sind deshalb im WZG nicht geregelt.
Währung
Die Geld- und Währungspolitik liegt in der Kompetenz der SNB. Fragen der Gouvernanz und der Rechtgrundlagen der SNB verantwortet das EFD. Rechtserlasse im Bereich des Währungs- und Nationalbankrechts fallen in die Kompetenz des EFD und werden durch Verfahren geregelt, an denen das EFD und die SNB beteiligt sind.
Im Unterschied zu ausländischen Währungsordnungen enthalten Verfassung (Art. 99 BV) sowie Währungs- und Zahlungsmittelgesetz (WZG) der Schweiz keine Bestimmung des nationalen Währungssystems. Darin kommt die Offenheit des Gesetzgebers für die zwei verschiedenen Grundoptionen der Geld- und Währungspolitik zum Ausdruck: Die Notenbank kann entweder Binnenwertstabilität – verstanden als Preisstabilität – über die Kontrolle monetärer Grössen anstreben oder aber Aussenwertstabilität, indem sie den Frankenkurs im Verhältnis zu einer anderen Währung oder zu einem Währungskorb über Devisenmarktoperationen konstant hält. Das Gesetz lässt Verfahren und Zuständigkeit für die Bestimmung des Aussenwerts der Schweizer Währung aus pragmatischen Überlegungen offen.
Seit dem Übergang zu freien Wechselkursen (1973) wird der Wechselkurs des Schweizer Frankens durch die Marktkräfte bestimmt. Ein wichtiger Einflussfaktor ist dabei freilich die Geldpolitik der SNB, deren Ziel gemäss Nationalbankgesetz (NBG) die Gewährleistung der Preisstabilität (Binnenwertstabilität) ist. Da der Aussenwert des Frankens für den Gang der Wirtschaft – und damit auch für den Teuerungsverlauf – von grosser Bedeutung ist, bezieht ihn die Nationalbank in ihre geldpolitische Entscheidungsfindung ein.