Der ausserordentliche Haushalt ist wie der ordentliche Haushalt der Schuldenbremse unterworfen. Defizite des ausserordentlichen Haushalts müssen mittelfristig über den ordentlichen Haushalt kompensiert werden. Als Steuerungsgrösse dient das Amortisationskonto. Es erfasst die ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben. Ausgabenüberschüsse sind während der sechs folgenden Rechnungsjahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutragen. Ist der Fehlbetrag voraussehbar, können die notwendigen Einsparungen bereits früher vorgenommen werden.
Die Ausgabenbremse ist in der Verfassung verankert (Art. 159 Abs. 3 Bst. b) und dient der Begrenzung des Wachstums der Bundesausgaben. Demnach bedürfen Subventionsbestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen (Finanzierungsbeschlüsse) in beiden Räte einer qualifizierten Zustimmung, sofern sie bestimmte Grenzen übersteigen (20 Mio. CHF für einmalige und 2 Mio. CHF für wiederkehrende Ausgaben). Nicht der Ausgabenbremse unterstehen die gebundenen Ausgaben.
Die Ausgabenquote gibt das Verhältnis der ordentlichen Ausgaben des Bundes in Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) wieder. Mit der Ausgabenquote kann die Bedeutung des Bundeshaushaltes aus volkswirtschaftlicher Sicht beurteilt werden.
Auf dem Ausgleichskonto werden die jährlichen Differenzen zwischen den gemäss Schuldenbremse zulässigen Ausgaben und den effektiven Ausgaben im ordentlichen Haushalt aufgerechnet. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto im buchhalterischen Sinn, sondern um eine Statistik. Sind die effektiven Ausgaben im Rechnungsjahr höher (tiefer) als die aufgrund der tatsächlich erzielten Einnahmen und dem Konjunkturverlauf ermittelten zulässigen Ausgaben, wird die Differenz dem Ausgleichskonto belastet (gutgeschrieben). Fehlbeträge auf dem Ausgleichskonto sind in den Folgejahren durch Ausgabenkürzungen abzubauen. Bei Überschüssen besteht dagegen keine Möglichkeit, diese über eine Erhöhung der Ausgaben abzutragen. Diese fliessen in den Schuldenabbau.
In ausserordentlichen Situationen – beispielsweise schweren Rezessionen oder Naturkatastrophen – kann der von der Schuldenbremse vorgegebene Ausgabenplafond vom Parlament erhöht werden. Ausserordentliche Ausgaben werden in der Bundesverfassung und dem Finanzhaushaltsgesetz geregelt und müssen vom Parlament mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden. Ausserordentliche Einnahmen werden bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen nicht berücksichtigt. Als ausserordentliche Einnahmen gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.
Ausserordentliche Ausgaben sind im Sinne der Schuldenbremse zu verstehen. Ausserordentliche Ausgaben betreffen aussergewöhnliche und nicht steuerbare Ereignisse sowie eher technisch bedingte Anpassungen und müssen mindestens 0,5 Prozent der höchstzulässigen Ausgaben betragen.
Ausserordentliche Einnahmen führen nicht zur Erhöhung des zulässigen Höchstbetrages für Ausgaben, sie dürfen also nicht zur Finanzierung ordentlicher Ausgaben verwendet werden. Ein wesentliches Kriterium für die Ausserordentlichkeit von Einnahmen ist die Einmaligkeit. Als ausserordentliche Einnahmen gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.
Die Bilanz ist Teil der Jahresrechnung (wird für den Voranschlag nicht erstellt). Sie umfasst Aktiven sowie Passiven und stellt an einem bestimmten Stichtag das Vermögen (Aktiven) den Verpflichtungen (Passiven) gegenüber. Die Differenz dieser beiden Positionen bildet bei einem Aktivenüberschuss das Eigenkapital (Passiven), welches Reserven, zweckgebundene Mittel, Spezialfonds sowie den Bilanzüberschuss beinhaltet. Ein Passivenüberschuss wird als Bilanzfehlbetrag bezeichnet.
Die Bruttoschulden umfassen in Anlehnung an die Maastricht-Kriterien die laufenden Verbindlichkeiten, die kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten sowie die Verpflichtungen für Sonderrechnungen.
Synonym für Voranschlag. Siehe Voranschlag.
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung im August einen von der Eidgenössischen Finanzverwaltung erarbeiteten Entwurf des Voranschlags vor. Nach der Beratung und Verabschiedung des Voranschlags durch die eidgenössischen Räte in der Wintersession erfolgt die Bereinigung des Zahlenwerks in den Bundesbeschlüssen. Die Bundesbeschlüsse halten das Ergebnis der parlamentarischen Beratung fest.
Die Erfolgsrechnung ist Teil der Jahresrechnung bzw. des Voranschlags und enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode (periodisierter Wertverzehr und Wertzuwachs). Auf der ersten Stufe wird das operative Ergebnis dargestellt (ordentliche Aufwände und Erträge, ohne Finanzergebnis). Auf der zweiten Stufe wird das ordentliche Ergebnis dargestellt (ordentliche Aufwände und Erträge inklusive Finanzergebnis). Auf der dritten Stufe erfolgt die Gegenüberstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Aufwände und Erträge (gemäss der Definition der Schuldenbremse).
Das Finanzierungsergebnis ist der Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus ordentlichen und ausserordentlichen Transaktionen.
Die Finanzierungsrechnung ist Teil der Jahresrechnung bzw. des Voranschlags und dient der Ermittlung des gesamten Finanzierungsbedarfs, welcher dem Bund aus der Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen erwächst (Finanzierungsrechnung). Auf der ersten Stufe wird das Finanzierungsergebnis aus ordentlichen Transaktionen ausgewiesen. Auf der zweiten Stufe werden die ausserordentlichen Transaktionen nach Definition der Schuldenbremse gegenübergestellt.
Der Finanzplan legt den Bedarf an finanziellen Mitteln sowie dessen Deckung für die dem Voranschlagsjahr folgenden drei Jahre fest. Alle vier Jahre wird im Einklang mit der politischen Planung der kommenden Legislatur der Legislaturfinanzplan entworfen. Der Finanzplan ist seit dem Voranschlag 2017 Teil des Voranschlags mit integriertem Aufgaben und Finanzplan (IAFP). Siehe Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan.
Gemäss Parlamentsgesetz ist der Bundesrat verpflichtet, jeweils per 30. Juni und per 30. September eine Hochrechnung über das voraussichtliche Jahresergebnis zu erstellen. Die Hochrechnung wird nur in Bezug auf die finanzierungswirksamen Positionen vorgenommen, d.h. die Einnahmenschätzungen werden (aufgrund der im Jahr bereits erfolgten Eingänge und gegebenenfalls neuer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen) aktualisiert und bei den Ausgaben die absehbaren Abweichungen vom Budget (Kreditreste, Nachträge) ausgewiesen.
Die Investitionsrechnung ist Teil der Jahresrechnung bzw. des Voranschlags und zeigt sämtliche Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen. Die Investitionsrechnung gibt Auskunft über die Ausgaben für den Erwerb oder die Schaffung von Vermögenswerten, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind und über mehrere Perioden genutzt werden (Verwaltungsvermögen). Sie unterliegen dem Kreditbewilligungsverfahren. Investitionseinnahmen resultieren aus der Veräusserung von Verwaltungsvermögen bzw. Rückzahlung dieser Vermögenswerte. Mittelflüsse, die das Finanzvermögen betreffen, unterliegen nicht der Kreditsprechung und sind deshalb nicht Bestandteil der Investitionsrechnung.
Für die Beurteilung der Entwicklung der öffentlichen Haushalte sowie der Sozialversicherungen werden Kennzahlen herangezogen. Diese messen z.B. die Staatstätigkeit, die Steuerbelastung oder Verschuldung im Verhältnis zur Wirtschaftskraft eines Landes. Finanzkennzahlen des Bundes werden im Rahmen der Berichterstattung zur Bundesrechnung in Band 1 veröffentlicht. Wichtige Kennzahlen sind z.B. die Ausgabenquote (ordentliche Ausgaben in % des BIP), die Steuerquote (ordentliche Steuereinnahmen in % des BIP), die Defizitquote (Saldo Finanzierungsrechnung in % des BIP) sowie die Schuldenquote (Bruttoschuld in % des BIP) des Bundes.
Als konjunktureller Saldo wird jener Teil des Defizits oder Überschusses bezeichnet, der auf die konjunkturelle Unter- oder Überauslastung der Wirtschaft zurückgeführt werden kann. Der öffentliche Haushalt reagiert namentlich auf der Einnahmenseite auf die konjunkturelle Entwicklung. Eine Rezession führt in der Regel zu Mindereinnahmen und Defiziten. In der Hochkonjunktur resultieren Mehreinnahmen und Überschüsse. Bei Normalauslastung der Wirtschaft ist der konjunkturelle Saldo Null.
Der Konjunkturfaktor oder K-Faktor ist eine Verhältniszahl im Rahmen der Schuldenbremse. Die Schuldenbremse lässt in der Rezession ein Defizit zu und fordert in der Hochkonjunktur einen Überschuss. Mit dem K-Faktor wird die Höhe dieses Betrages ermittelt. Der K-Faktor wird mit den geschätzten Einnahmen multipliziert. Das Ergebnis ergibt den Höchstwert der zulässigen Ausgaben. Diese sind im Abschwung höher (bzw. im Aufschwung tiefer) als die geschätzten Einnahmen.
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes unter Einschluss der im Konsolidierungskreis erfassten Institutionen. Für den konsolidierten Abschluss werden die Werte der einzelnen Einheiten addiert unter gleichzeitiger Eliminierung aller gegenseitigen Beziehungen. Die konsolidierte Rechnung Bund konsolidiert folgende Einheiten:
- Verwaltungseinheiten, die in der Bundesrechnung erfasst sind,
- Verwaltungseinheiten und Fonds, welche Sonderrechnungen erstellen (Bahninfrastrukturfonds, Infrastrukturfonds,
Eidgenössische Alkoholverwaltung),
- Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen (z.B. ETH-Bereich, Institut für geistiges Eigentum und Swissmedic).
Nicht verwendeter Teil eines Voranschlagskredits. Siehe Voranschlagskredit.
Bei der Kreditübertragung handelt es sich um einen ordentlichen Nachtrag zur Fortführung bestimmter Aufgaben, wenn im Vorjahr der dafür bewilligte Voranschlagskredit nicht voll beansprucht worden ist. Sie kann durch den Bundesrat beschlossen werden, wenn der Kredit wegen einer zeitlichen Verzögerung des Vorhabens nicht ausgeschöpft wurde.
Mit einer Kreditverschiebung erteilt das Parlament dem Bundesrat oder einer von ihm bezeichneten Stelle ausdrücklich die Befugnis, einen Voranschlagskredit zulasten eines anderen zu erhöhen. Dieses Instrument ist sowohl bei Verpflichtungskrediten als auch bei Aufwand- und Investitionskrediten einsetzbar.
Nachtragskredite ergänzen das Budget des laufenden Jahres mit unvermeidlichen Aufwendungen oder Investitionsausgaben und müssen vom Parlament bewilligt werden. Die Verwaltungseinheiten haben den zusätzlichen Kreditbedarf eingehend zu begründen und dabei nachzuweisen, dass erstens der Mittelbedarf nicht rechtzeitig vorhergesehen werden konnte, zweitens ein verzögerter Leistungsbezug zu erheblichen Nachteilen führen würde und drittens nicht bis zum nächsten Voranschlag zugewartet werden kann.
Der Bundesrat unterbreitet die Nachtragskredite dem Parlament zweimal jährlich mit einer Botschaft. Die Behandlung in den eidgenössischen Räten erfolgt in der Sommersession (Nachtrag I, gemeinsam mit der Rechnung des Vorjahres) bzw. in der Wintersession (Nachtrag II, gemeinsam mit dem Budget für das folgende Jahr). Verträgt ein Begehren keinen Aufschub, so kann der Bundesrat den Nachtragskredit vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung freigeben. Er holt dazu vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein.
Bruttoschulden abzüglich Finanzvermögen.
Siehe Bruttoschulden, Nettoschulden.
Die Schuldenbremse legt die höchstzulässigen Ausgaben aufgrund der Einnahmen und der konjunkturellen Entwicklung fest. Die Schuldenbremse ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 126 Abs. 1 BV). Sie besteht aus drei Elementen: Einer Ausgabenregel, welche die Höhe der ordentlichen Ausgaben an die Höhe der Einnahmen im ordentlichen Haushalt knüpft, einem Ausgleichskonto, auf dem sämtliche Abweichungen von der Ausgabenregel gutgeschrieben oder belastet werden, und einer Sonderregelung, welche ausserordentliche Transaktionen von der Ausgabenregel ausnimmt.
Die Schuldenbremse begrenzt die Ausgaben des ordentlichen Haushalts über einen Konjunkturzyklus auf das Niveau der ordentlichen Einnahmen. Der Konjunkturverlauf wird dabei mit Hilfe des Konjunkturfaktors berücksichtigt, welcher das aktuelle BIP zum Trend-BIP in Beziehung setzt. Die Regel führt dazu, dass die Ausgaben in der Hochkonjunktur tiefer als die Einnahmen sein müssen (Überschuss), während sie bei Unterauslastung der Wirtschaft höher sein dürfen (Defizit). Formal ausgedrückt: Ordentliche Ausgaben = Konjunkturfaktor x ordentliche Einnahmen.
Die Schuldenquote misst das Verhältnis zwischen den Bruttoschulden und dem Bruttoinlandprodukt (BIP). Die Bruttoschulden umfassen die laufenden Verpflichtungen, die kurz- und langfristigen Schulden sowie die Verpflichtungen für Sonderrechnungen.
Die Sonderrechnungen bilden zusammen mit der Bundesrechnung Teil der Staatsrechnung und werden den eidgenössischen Räten aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen unterbreitet. Die Notwendigkeit einer separaten Darstellung ergibt sich aus Parlamentsbeschlüssen oder aus der besonderen Art der Leistungen bzw. Finanzierung. Derzeit gibt es die folgenden drei Sonderrechnungen:
- Bahninfrastrukturfonds (bisher Fonds für Eisenbahngrossprojekte)
- Infrastrukturfonds
- Eidgenössische Alkoholverwaltung
Aus den Jahresabschlüssen der Departemente und Ämter wird der Bericht zur Staatsrechnung erarbeitet. In der Staatsrechnung führt der Bundesrat die Einnahmen der Bundesverwaltung für das abgelaufene Jahr auf und legt Rechenschaft über die Ausgaben ab. Die Staatsrechnung besteht aus der Bundesrechnung und aus den Sonderrechnungen. Der Bericht zur Staatsrechnung ist modular aufgebaut:
- Band 1 informiert in konzentrierter Form über die finanzielle Lage des Bundeshaushalts (u.a. Finanzierungs- und
Mittelflussrechnung, Erfolgsrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis und Anhang). - Im Band 2 werden alle Informationen im Zusammenhang mit den Krediten der Verwaltungseinheiten ausgewiesen. Band 2A beinhaltet die Zahlen, Band 2B die Begründungen zu den Budgetpositionen und mehrjährigen Finanzbeschlüssen (Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen).
- Band 3 enthält Zusatzerläuterungen und die Statistik.
- Band 4 enthält die Sonderrechnungen.
Die Steuerquote gibt das Verhältnis der ordentlichen Steuereinnahmen (direkte und indirekte Steuern) des Bundes in Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP) wieder. Die Steuerquote gibt einen Eindruck über die relative Belastung von Bevölkerung und Wirtschaft durch die Besteuerung von Seiten des Bundes.
Als struktureller Saldo wird derjenige Teil des Defizits oder Überschusses bezeichnet, der nicht auf die konjunkturelle Unter- und Überauslastung der Wirtschaft zurückgeführt werden kann. Der strukturelle Saldo bleibt unabhängig von konjunkturellen Schwankungen bestehen und deutet somit auf ein Ungleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Haushaltes hin. Gemäss den Vorgaben der Schuldenbremse ist ein strukturelles Defizit nicht zulässig.
Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle Verpflichtungen eingehen kann. Er wird dann benutzt, wenn die Ausführung eines Vorhabens über das Voranschlagsjahr hinaus zu Zahlungen führt. Das Finanzhaushaltgesetz nennt die Fälle, in denen ein Verpflichtungskredit einzuholen ist (Artikel 21 Absatz 4 FHG). Entsprechende Begehren werden je nach ihrer Bedeutung den eidgenössischen Räten entweder mit besonderer Botschaft oder mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seiner Nachträge unterbreitet. Verwaltungsinterne Leistungsbezüge werden nicht über Verpflichtungskredite abgerechnet.
Die Bundesversammlung beschliesst jährlich den Voranschlag (bzw. das Budget) nach einem vom Bundesrat unterbreiteten Entwurf. Der Voranschlag wird seit dem Voranschlag 2017 zusammen mit dem integrierten Aufgaben und Finanzplan (IAFP) erstellt und publiziert. Siehe Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan (IAFP).
Der Voranschlag mit IAFP dient dem Parlament, dem Bundesrat und dem Departement zur politischen Steuerung auf der Ebene der Verwaltungseinheiten. Er fasst einerseits die mittelfristige Planung (Aufgaben- und Finanzplan) und die jährliche Steuerung (Voranschlag) zusammen und verknüpft andererseits die Ressourcen systematisch mit den Zielen zu den Leistungen.
Mit dem Voranschlag (Budget) bewilligt das Parlament die geplanten Aufwände sowie die Investitions- und Gesamtausgaben und nimmt von der Schätzung der Erträge, Einnahmen aus Investitionen sowie Gesamteinnahmen Kenntnis. Der Voranschlag folgt in Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung, umfasst jedoch keine Mittelflussrechnung und keine Bilanz. Er setzt sich zusammen aus:
- Band 1: dem Bericht zum Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan (inklusive Sonderrechnungen und Zusatzerläuterungen),
- Band 2: den Zahlen und Begründungen der Verwaltungseinheiten,
- Band 3: den Bundesbeschlüssen.
Der Finanzplan ist Teil des Voranschlags mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan (Voranschlag mit IAFP). Dieser enthält die vorgesehenen Ausgaben und prognostizierten Einnahmen der drei Jahre, die auf die Budgetperiode folgen. Es handelt sich um eine rollende Planung. Die Zahlen des Finanzplans sind notgedrungen weniger präzise als die des Voranschlags. Der Legislaturfinanzplan (Finanzplan der Legislaturperiode) erstreckt sich auf die dem ersten Voranschlag der neuen Legislatur folgenden drei Jahre. Er wird zeitlich und sachlich mit den Richtlinien der Legislatur gemäss Legislaturplan verknüpft.
Der Voranschlagskredit ermächtigt die Verwaltungseinheit für den angegebenen Zweck und innerhalb des bewilligten Betrags während des Voranschlagsjahres laufende Ausgaben zu tätigen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand zu verbuchen (Aufwandkredit) sowie Investitionsausgaben auszulösen (Investitionskredit).
Mit einem Zahlungsrahmen begrenzt das Parlament die Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben über eine Periode von mehreren Jahren. Dieses Instrument stellt keine Kreditbewilligung dar; die erforderlichen Voranschlagskredite müssen jährlich beantragt und vom Parlament beschlossen werden. Zahlungsrahmen sind in der Regel für Bereiche erforderlich, bei denen Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist. Zahlungsrahmen dienen zur längerfristigen Steuerung eines Aufgabenbereichs und weisen eine höhere Verbindlichkeit auf als die Finanzplanung.
Letzte Änderung 15.12.2017