Banknoten ab der 6. Serie können künftig unbeschränkt umgetauscht werden

Bern, 13.11.2019 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2019 beschlossen, die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel (WZG) auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Mit der Revision wird die bisherige Umtauschfrist von 20 Jahren für Banknoten ab der sechsten Serie definitiv aufgehoben.

Die Bundesversammlung hat die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) am 21. Juni 2019 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 10. Oktober 2019 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die Teilrevision des WZG auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.

In der Schweiz galt bis anhin für Banknotenserien, die von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zurückgerufen worden sind, eine Umtauschfrist von 20 Jahren. Innerhalb dieser Zeit können diese Banknoten zwar nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel eingesetzt, aber noch bei der SNB umgetauscht werden. Der Gegenwert der nicht umgetauschten Banknoten wurde in der Vergangenheit vollumfänglich an den Fondssuisse (Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden) ausgeschüttet.

Durch die Gesetzesanpassung können Banknoten ab der 1976 ausgegebenen sechsten Serie und alle nachfolgenden Serien künftig unbegrenzt umgetauscht werden. Rückwirkend für ältere Banknoten bis zur fünften Serie gilt die Änderung nicht, weil die Erlöse dieser nicht umgetauschten Banknoten bereits ausgeschüttet wurden.

Mit der Gesetzesanpassung wird ausserdem auch die Auszahlung des Gegenwerts der nicht umgetauschten Banknoten neu geregelt. Künftig schüttet die SNB nach 25 Jahren 90 Prozent des Gegenwertes einer zurückgerufenen Banknotenserie aus. 10 Prozent des Gegenwerts stellt sie zurück, um die zeitlich unbegrenzte Umtauschpflicht auch danach noch erfüllen zu können. Der Ausschüttungsbetrag kommt zu einem Fünftel dem Fondssuisse zugute. Die restlichen vier Fünftel gehen zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Die erste solche Ausschüttung findet 2025 statt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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