Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich zeigt: System funktioniert gut, Ziele werden weitgehend erreicht

15.03.2024

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2024 den neuen Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich gutgeheissen und in die Vernehmlassung gegeben. Die Analyse zeigt: Das System des Finanzausgleichs von Bund und Kantonen funktioniert grundsätzlich gut. Die in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Ziele sind weitgehend erreicht worden. Die im Jahr 2020 in Kraft getretene Reform wie auch die Anpassungen aufgrund der AHV-Steuervorlage haben sich nach vorläufiger Einschätzung bewährt, können aber erst in der nächsten Periode vertieft evaluiert werden. Der Bundesrat schlägt derzeit deshalb lediglich kleinere technische Anpassungen auf Verordnungsstufe vor.

Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament periodisch einen Bericht über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Dieser analysiert die Zielerreichung und soll als Grundlage für die Dotierung der Ausgleichsgefässe und allfällige Systemanpassungen dienen. Hauptziele des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sind die Verringerung kantonaler Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Steigerung der Effizienz bei der staatlichen Aufgabenerfüllung. Die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Wirksamkeits­bericht für die Periode 2020–2025 sind:

  • Stärkung der kantonalen Finanzautonomie: Der Anteil zweckfreier Transfers am Gesamt-volumen der Transfers zwischen Bund und Kantonen konnte mit der Reform des Finanzausgleichs 2008 substantiell erhöht werden. Er bewegte sich bis 2020 bei rund 40 Prozent und ist in den vergangenen Jahren nochmals angestiegen.
  • Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kantonen: Der Ressourcenausgleich bewirkt eine erhebliche Reduktion der Disparitäten in der finanziellen Leistungsfähigkeit. Im Zeitverlauf ist die Entwicklung ziemlich stabil, in den zuletzt beobachteten Jahren nahmen die Disparitäten aber leicht zu.
  • Bei der Beurteilung der Disparitäten in der Steuerbelastung ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden. Bei den natürlichen Personen verändern sie sich über die Zeit nur wenig, in den letzten Jahren waren sie aber leicht rückläufig. Bei den juristischen Personen hingegen haben die Unterschiede in der Steuerbelastung kontinuierlich abgenommen, in den jüngsten Jahren sogar deutlich.
  • Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Kantone: Die steuerliche Wettbewerbs-fähigkeit ist sowohl bei den Unternehmens- wie auch bei den Einkommenssteuern nach wie vor hoch.
  • Gewährleistung einer minimalen Ausstattung mit finanziellen Ressourcen: Mit der Reform 2020 wurde eine garantierte Mindestausstattung von 86,5 Prozent des schweizerischen Mittels eingeführt. Dies bedeutet, dass ressourcenschwache Kantone mit einem Ressourcenindex von unter 70 Punkten nach Ressourcenausgleich immer genau die garantierte Mindestausstattung erreichen.
  • Ausgleich übermässiger geografisch-topografischer und soziodemografischer Lasten: Der Lastenausgleich deckt rund 30 Prozent der geografisch-topografischen Sonderlasten. Bei den demografischen Sonderlasten werden rund 14 Prozent, bei den Kernstadtlasten rund 5,5 Prozent ausgeglichen.
  • Gewährleistung eines angemessenen interkantonalen Lastenausgleichs: Erstmals wurde die Funktionsweise der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vertieft geprüft. Diese Analysen zeigen, dass die interkantonale Zusammenarbeit gut funktioniert. Es besteht aber ein Verbesserungspotenzial bei der operativen Umsetzung, und die interkantonale Zusammenarbeit könnte noch verstärkt werden.

Vorgeschlagene Massnahmen und weiteres Vorgehen

Im Jahr 2020 sind Systemanpassungen in Kraft getreten. Für eine vertiefte Evaluation dieser Änderungen ist der Zeitraum noch zu kurz. Die bisherigen Erfahrungen zeigen aber, dass es bis jetzt zu keinen gravierenden Problemen gekommen ist. Damit besteht aus heutiger Sicht kein Handlungsbedarf und es sind keine Gesetzesanpassungen nötig. Im nächsten Wirksamkeitsbericht werden diese Auswirkungen genauer untersucht. Zudem sollen dann auch die Indikatoren für den Lastenausgleich grundsätzlich überprüft werden.

Der Bericht enthält Vorschläge für kleinere technische Anpassungen auf Verordnungsstufe. So sollen die Gewichte der Indikatoren im soziodemografischen Lastenausgleich für die nächste Periode in der Verordnung festgelegt und nicht mehr jährlich neu berechnet werden. Im Weiteren soll die Berücksichtigung der Steuerrepartitionen in der Verordnung detaillierter geregelt werden. Steuerrepartitionen sind insbesondere bei der Zuteilung der steuerbaren Gewinne von Unternehmen relevant, die in mehreren Kantonen tätig sind. Es hat sich gezeigt, dass die bisher verwendete Methodik zu pauschal war und in Einzelfällen zu einer unbefriedigenden Aufteilung des Gewinnsteuersubstrats auf die involvierten Kantone geführt hat.

Die OECD-Mindestbesteuerung wird im aktuellen Wirksamkeitsbericht nicht thematisiert, weil erst ab 2026 mit Einnahmen aus dieser neuen Steuer gerechnet wird. Im Finanzausgleich werden diese Einnahmen aus dem Steuerjahr 2026 erstmals ab 2030 berücksichtigt.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Juli 2024. Nach der Auswertung wird der Bundesrat im September 2024 über das weitere Vorgehen beschliessen. Die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichtes wurde von einer Fachgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen und einem politischen Steuerungsorgan Bund-Kantone für den Finanzausgleich begleitet.

Die Ausgleichsgefässe

Der Ressourcenausgleich hat zum Ziel, Kantone mit unterdurchschnittlichen eigenen Res­sourcen, die so genannten ressourcenschwachen Kantone, mit genügend frei verfügbaren Finanzmitteln auszustatten. Die Mindestausstattung ist gesetzlich geregelt und beläuft sich auf 86,5 Prozent des schweizerischen Durchschnitts. Der Ressourcenausgleich wird durch den Bund (vertikaler Ressourcenausgleich) und die ressourcenstarken Kantone (horizontaler Ressourcenausgleich) finanziert. Die Ressourcenstärke misst die steuerlich ausschöpfbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone.

Die beiden Lastenausgleichsgefässe: Kantone, die durch ihre Bevölkerungsstruktur oder Zentrumsfunktion übermässig belastet sind, werden durch den soziodemografischen Lasten­ausgleich (SLA) entlastet. Kantone, die bedingt durch ihre Höhenlage, die Steilheit des Geländes oder aufgrund ihrer spezifischen Besiedlungsstruktur übermässig Lasten zu tragen haben, werden durch den geografisch-topografischen Lastenausgleich (GLA) entlastet. SLA und GLA werden vollständig durch den Bund finanziert.

Der Härteausgleich stellt sicher, dass kein ressourcenschwacher Kanton durch den Über­gang zum neuen Finanzausgleichsystem im Jahr 2008 finanziell schlechter gestellt wird. Er ist bis maximal 2034 befristet und wird seit 2016 jährlich um fünf Prozent des Anfangsbetrags abgebaut. Ein anspruchsberechtigter Kanton verliert seinen Anspruch auf Härteausgleich, wenn er ressourcenstark wird. Die Dotation des Härteausgleichs reduziert sich dementsprechend. Der Härteausgleich wird vom Bund (zwei Drittel) und von den Kantonen (ein Drittel) finanziert.

Mit den Abfederungsmassnahmen werden in den Jahren 2021 bis 2025 die finanziellen Auswirkungen der Finanzausgleichsreform 2020 gemildert. Die jeweiligen Beträge sind gesetzlich festgelegt und werden proportional zur Bevölkerung auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt. Ein Kanton verliert seinen Anspruch dauerhaft, wenn sein Ressourcenpo­tenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt. Die Abfederungsmassnahmen werden vollständig durch den Bund finanziert.

Die Ergänzungsbeiträge sollen die negativen Auswirkungen der Anpassungen des Ressour­cenausgleichs im Rahmen der STAF mildern. Der Bund stellt dazu in den Jahren 2024 bis 2030 jährlich 180 Millionen Franken zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt an die ressourcen­schwächsten Kantone und richtet sich nach den massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons im Jahr 2023.

Letzte Änderung 15.03.2024

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