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der Mechanismus
Schuldenbremse
1 Motivation und Ziel
2 Funktionsweise
3 Einführung und erste Erfahrungen
4 Weiterentwicklung
5 Planungshorizont erweitern
1 Motivation und Ziel
Die Schuldenbremse soll den Bundeshaushalt vor strukturellen (chronischen) Ungleichgewichten bewahren und damit verhindern, dass die Bundesschuld ansteigt wie in den 1990er Jahren – eine Erfahrung, die zur Einführung dieses Instruments geführt hat. Die Schuldenbremse soll eine nachhaltige Finanzpolitik garantieren und verhindern, dass die finanzielle Last heutiger Vorhaben auf zukünftige Generationen abgewälzt werden kann.
Mit der Schuldenbremse sollen die Schulden – im Sinne eines Mindestziels – nominell stabilisiert werden. Gelingt dies, so nehmen die Schulden im Verhältnis zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung (Schuldenquote) ab, wenn die Wirtschaft wächst. Bundesrat und Parlament können im Rahmen von Budget und Finanzplan ein ehrgeizigeres Ziel im Sinne eines nominellen Schuldenabbaus anstreben.
2 Funktionsweise
Das Kernstück der Schuldenbremse besteht aus einer einfachen Regel: Über einen Konjunkturzyklus hinweg dürfen die Ausgaben nicht grösser sein als die Einnahmen. Der Plafond für die Ausgaben wird an die Höhe der Einnahmen gebunden, korrigiert um einen Faktor, der die konjunkturelle Lage berücksichtigt (k-Faktor). In Phasen der Hochkonjunktur liegt der Ausgabenplafond unter den Einnahmen, und der Bund erwirtschaftet einen Überschuss. Umgekehrt lässt die Formel in Rezessionen ein Defizit zu. Über einen ganzen Konjunkturzyklus hinweg ist die Rechnung ausgeglichen. Die Regel wirkt unabhängig von der Höhe der Steuerbelastung. Sie lässt Steuererhöhungen und Steuersenkungen zu. Eine Steuersenkung muss gemäss Regel mit Ausgabensenkungen einhergehen.
Die Grundregel bindet den Bundesrat und das Parlament. Die Budgethoheit des Parlaments bleibt im Rahmen der von der Regel vorgegebenen Ausgabenplafonds indes gewährleistet. Die Schuldenbremse betrifft den Voranschlag und die Nachträge zum Voranschlag. In ausserordentlichen Situationen – schweren Rezessionen, Naturkatastrophen, unvorhergesehenen Entwicklungen etwa im Asylwesen – kann der Ausgabenplafond der Ausgabenregel mit einem qualifizierten Mehr beider Räte erhöht werden.
Überschreitungen des Ausgabenplafonds werden einem Ausgleichskonto belastet; Unterschreitungen werden ihm gutgeschrieben. Zu Belastungen bzw. Gutschriften auf diesem Konto führen auch Schätzfehler bei Einnahmen und Wirtschaftswachstum. Sie haben zu hohe oder zu tiefe Ausgabenplafonds zur Folge. Die im Ausgleichskonto aufgelaufenen Fehlbeträge sind in den Folgejahren abzubauen.
Obwohl sich die Bestimmungen der Schuldenbremse nur auf das Budget beziehen, will der Bundesrat die Vorgaben auch im Finanzplan einsetzen, dem strategischen Planungs- und Steuerungsinstrument von Bundesrat und Parlament. So können Korrekturmassnahmen rechtzeitig eingeleitet und eine dauerhafte Konformität des Voranschlags mit der Schuldenbremse ermöglicht werden.
3 Einführung und erste Erfahrungen
Volk und Stände haben die Verfassungsbestimmungen zur Schuldenbremse 2001 mit eindrücklichem Mehr gutgeheissen. Im Voranschlag 2003 fand die Schuldenbremse zum ersten Mal Anwendung. Entgegen den Erwartungen war der Bundeshaushalt im Zeitpunkt der Einführung nicht im Gleichgewicht, sondern wies eine beträchtliche Finanzierungslücke auf. Dank der raschen und konsequenten Umsetzung der Entlastungsprogramme EP 03 und EP 04 konnte das Ausgabenniveau jedoch um rund fünf Milliarden Franken gesenkt werden. Damit wurde das Ziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts bereits 2006 erreicht – ein Jahr früher als erwartet. Mit den 2006 bis 2008 erzielten Überschüssen konnten die Schulden deutlich reduziert werden.
4 Weiterentwicklung
Die Bundesschuld konnte allerdings weiterhin wachsen, weil die ausserordentlichen Ausgaben von der Schuldenbremse ausgenommen waren. Darum beschloss das Parlament im Frühjahr 2009 eine sogenannte Ergänzungsregel zur Schuldenbremse. Sie zielt darauf ab, auch den ausserordentlichen Haushalt der Schuldenbremse zu unterwerfen. Die Regel verlangt, die Defizite des ausserordentlichen Haushalts mittelfristig über den ordentlichen Haushalt zu kompensieren. Als Steuerungsgrösse dient ein Amortisationskonto. In ihm werden die ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfasst. Ausgabenüberschüsse sind während der sechs folgenden Rechnungsjahre durch Überschüsse im ordentlichen Haushalt abzutragen. Ist der Fehlbetrag voraussehbar, können die notwendigen Einsparungen bereits früher vorgenommen werden.
Die Ergänzungsregel schreibt Bundesrat und Parlament nicht vor, wie der Amortisationsbetrag auf die sechs Folgejahre zu verteilen ist. So kann kurzfristigen finanzpolitischen Restriktionen Rechnung getragen und gleichzeitig die gesamtwirtschaftliche Situation berücksichtigt werden.
Die Ergänzungsregel erfüllt den Verfassungsauftrag, «die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht» zu halten (Art. 126 Abs. 1 Bundesverfassung). Sie garantiert gleichzeitig die Privilegierung der ausserordentlichen Ausgaben vor dem ordentlichen Haushalt.
5 Planungshorizont erweitern
Die längerfristige Einhaltung der Schuldenbremse erfordert einen erweiterten Planungshorizont, der über die vierjährige Finanzplanperiode hinausgeht. Die Früherkennung von finanzpolitischen Herausforderungen in einzelnen Politikbereichen ist von zentraler Bedeutung, um rechtzeitig Korrekturmassnahmen ergreifen zu können. Längerfristige Perspektiven und Entwicklungsszenarien, die sich von der heutigen Methodik des Finanzplans grundlegend unterscheiden, sollen mithelfen, gezielte Reformen in einzelnen Aufgabengebieten einzuleiten und damit die Einhaltung der Schuldenbremse nachhaltig zu unterstützen (siehe Faktenblatt «Langfristperspektiven der öffentlichen Finanzen der Schweiz»).
Zuletzt aktualisiert am: 08.03.2013