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Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
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Aktuell

Die Kurzberichterstattung des Bundesrates über die Erfüllung der strategischen Ziele der verselbständigten Einheiten des Bundes im Jahr 2011 ist jetzt zum Herunterladen verfügbar.


 

Grundlagen

Das Wichtigste in Kürze

Verschiedene Aufgaben des Bundes sind aus der zentralen Bundesverwaltung ausgelagert und werden von rechtlich selbständigen Unternehmen und Anstalten des Bundes wahrgenommen. Der Bundesrat hat im Jahr 2006 mit dem «Corporate Governance-Bericht» gemeinsame Grundsätze für die Steuerung dieser Organisationen und einheitliche Kriterien für die Beurteilung der Auslagerung von Bundesaufgaben geschaffen. Im Kern beantwortet der Bericht drei für die Eignerpolitik des Bundes zentrale Fragen:

In der Folge des Corporate Governance-Berichts wurde die Eignerpolitik konsequent weiterentwickelt. Zunächst beantwortete der Bundesrat mit einem Zusatzbericht (März 2009) verschiedene Fragen, die das Parlament bei der Beratung des Grundlagenberichts von 2006 gestellt hatte und ergänzte die Leitsätze. Gleichzeitig verabschiedete er eine Umsetzungsplanung, die aufzeigt, wie er den CG-Bericht in die Praxis umsetzen will. Schliesslich haben die Eidgenössischen Räte im Dezember 2010 der parlamentarischen Initiative über das „Instrumentarium zu den strategischen Zielen der verselbständigten Einheiten“ stattgegeben und ein Gesetz zur Regelung der parlamentarischen Oberaufsicht verabschiedet.

1 Aufgabentypologie

Auslagerungen wurden früher ohne systematische Entscheidungshilfen beschlossen. Anhand einer Aufgabentypologie, die der CG-Bericht in einem ersten Teil entwickelt, können neu alle Bundesaufgaben auf ihre Auslagerungseignung überprüft werden. Gestützt auf fünf Eignungskriterien (Hoheitlichkeit, Intensität der politischen Steuerung, Marktfähigkeit, Bedarf an verwaltungsinterner Koordination, Bedarf an Visibilität und Autonomie) werden vier Aufgabentypen mit unterschiedlicher Auslagerungseignung festgelegt:

Zur Auslagerung sind Aufgaben des zweiten bis vierten Typs geeignet. Dabei läuft die Aufgabentypologie nicht auf eine Auslagerungsstrategie hinaus. Sie ist vielmehr zu verstehen als

2 Steuerungsmodell und Leitsätze

Im Corporate-Governance-Bericht vom 13. September 2006 und im Zusatzbericht vom 25. März 2009 stellte der Bundesrat insgesamt 37 Leitsätze auf, die bei der Ausgestaltung, Steuerung und Kontrolle von verselbständigten Einheiten des Bundes als Richtlinien berücksichtigt werden sollen. Sie haben zwar keine Rechtsverbindlichkeit, Abweichungen sind indes zu begründen („Comply or explain“-Prinzip). Anwendung finden die Leitsätze primär auf Anstalten. Bei (privatrechtlichen) Aktiengesellschaften werden die Leitsätze teilweise bereits durch das Aktienrecht abgedeckt. Durch die Zusammenführung dieser Leitsätze mit den zur Auslagerung geeigneten Aufgabentypen entsteht das spezifische Steuerungsmodell für Organisationen und Unternehmen des Bundes.
Bei ausgelagerten Leistungen übt der Bund seinen Einfluss auf die Aufgabenerfüllung einerseits als Gewährleister der Aufgabenerfüllung aus, anderseits als Eigner des Unternehmens. Dabei kann er Eigentümer, Haupt- oder Mehrheitsaktionär sein. Sein Einfluss als Eigner hängt zu einem bedeutenden Teil von der rechtlichen Konzeption des Unternehmens ab. In der Folge des CG-Berichts hat die EFV deshalb unter Berücksichtigung der Leitsätze ein Muster eines Organisationserlasses für Anstalten entwickelt, das bei neuen Auslagerungen sowie bei der Anpassung bestehender Organisationsgesetze als Standard dienen soll.
Die strategischen Ziele für die verselbständigten Einheiten sind ein weiteres zentrales Instrument in der Eignerpolitik des Bundes. Der Bundesrat verabschiedet im Regelfall alle vier Jahre strategische Ziele für jede verselbständigte Einheit; einzig bei den Einheiten der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht werden die strategischen Ziele im Regelfall vom Aufsichtsorgan – nicht vom Bundesrat – verabschiedet. Den strategischen Zielen kommen drei ineinandergreifende Funktionen zu:

Im Sinne einer grösseren Vereinheitlichung hat die EFV auch für die strategischen Ziele eine Mustervorlage geschaffen, die den Departementen als Werkzeugkasten für die Erstellung und Anpassung der strategischen Ziele für die verselbständigten Einheiten dient. 

3 Rollenverteilung / Zuständigkeiten

Akteure der Eignerpolitik des Bundes sind insbesondere Parlament, Bundesrat und Bundesverwaltung (Generalsekretariate / Fachämter / Eidgenössische Finanzverwaltung EFV). Gegenüber den Unternehmen des Bundes tritt der Bundesrat grundsätzlich als Eigner auf, das Parlament übt die Oberaufsicht aus.

Die verwaltungsinterne Zuständigkeit für die Vorbereitung und Koordination der eignerpolitischen Geschäfte hängt von der Bedeutung des Unternehmens ab: Gemeinsam nehmen Fachdepartement und EFV diese Verantwortung wahr bezüglich Unternehmen mit Dienstleistungen am Markt sowie bezüglich Organisationen, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen und auf namhafte Subventionen angewiesen sind. Allein nimmt das Fachdepartement diese Verantwortung wahr gegenüber den übrigen Organisationen, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, sowie gegenüber den Einheiten mit Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht.

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Zuletzt aktualisiert am:

27.04.2012
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