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Eidgenössische Finanzverwaltung EFV
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Sonderrechnungen

1 Überblick
2 Fonds für Eisenbahngrossprojekte
3 Infrastrukturfonds
4 Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
5 Eidgenössische Alkoholverwaltung

1 Überblick

Die Sonderrechnungen bilden zusammen mit der Bundesrechnung Teil der Staatsrechnung und werden den eidgenössischen Räten aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen unterbreitet. Die Notwendigkeit einer separaten Darstellung ergibt sich aus Parlamentsbeschlüssen oder aus der besonderen Art der Leistungen bzw. Finanzierung. Derzeit gibt es die folgenden vier Sonderrechnungen:

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2 Fonds für Eisenbahngrossprojekte

2.1 Rechtsgrundlage, Struktur und Kompetenzen
Der Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV) dient der Finanzierung der nachfolgenden Eisenbahngrossprojekte (Art. 196 Ziff. 3 der Bundesverfassung):

Die Funktionsweise des FinöV-Fonds ist im Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1998 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte geregelt.

Der FinöV-Fonds ist rechtlich unselbständig, führt aber eine eigene Rechnung. Er wird durch Anteile an der Mineralölsteuer, der Mehrwertsteuer (MWST) und der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) geäufnet. Der Bundesrat entscheidet periodisch, in welchem Umfang Mittel aus den drei Finanzierungsquellen in den FinöV-Fonds fliessen sollen (Art. 4 des Reglements). Dabei stützt er sich auf den dreijährigen Finanzplan, der die Kostendeckung der Projekte sicherstellt. Über das Ergebnis informiert er das Parlament gleichzeitig mit dem Voranschlag oder – zu Beginn einer Legislaturperiode – zusammen mit dem Legislaturfinanzplan.

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag in einem einfachen Bundesbeschluss die Mittel für die verschiedenen Eisenbahngrossprojekte fest. Dazu beschliesst sie mindestens für jedes Projekt einen eigenen Voranschlagskredit (Art. 3 des Reglements). Die Bundesversammlung genehmigt auch die Rechnung des Fonds (Art. 8 Abs. 1 des Reglements).

2.2 Funktionsweise des FinöV-Fonds
In der Anfangsphase verzeichnet der FinöV-Fonds wegen der Kumulation der Projekte eine Investitionsspitze, weshalb die zweckgebundenen Einnahmen den Aufwand nicht decken. Den Fehlbetrag gleicht der Bund durch jährliche Vorschüsse aus (Art. 3 des Reglements). Die kumulierte Bevorschussung in der Fondsbilanz darf 8,6 Milliarden Franken (Preisstand 1995) nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 2 des Reglements). Der Bund nimmt die Mittel seinerseits temporär am Kapitalmarkt auf, wodurch die Staatsverschuldung vorübergehend ansteigt.

In der zweiten Phase übersteigen die zweckgebundenen Fondseinlagen die Entnahmen aus dem FinöV-Fonds. Gemäss Fondsreglement sind nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels mindestens 50 Prozent der MWST- und LSVA-Einlagen für die vollständige Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Entsprechend sinkt der auf die Bevorschussung des FinöV-Fonds zurückzuführende Teil der Bundesschuld.

Sobald die verschiedenen Projekte abgeschlossen und die zu Marktkonditionen verzinsliche Bevorschussung vollständig zurückbezahlt ist, wird der FinöV-Fonds aufgelöst.

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3 Infrastrukturfonds

3.1 Rechtsgrundlage, Struktur und Kompetenzen
Mit dem Infrastrukturfonds soll die Finanzierung des Agglomerationsverkehrs, des Nationalstrassennetzes sowie der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen verstetigt, planbarer gemacht und langfristig gesichert werden. Der Fonds stützt sich auf die Artikel 86 Abs. 3 und 173 Abs. 2 der Bundesverfassung ab. Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 (IFG) regelt die Grundsätze, ein Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2006 die Verteilung auf die Aufgabengebiete (Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds).

Der Infrastrukturfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.
Die Bundesversammlung genehmigt jährlich die Fondsrechnung und beschliesst – zusammen mit dem Bundesvoranschlag – die Entnahmen aus dem Fonds sowie die jährlichen Einlagen. Der Fonds darf sich nicht verschulden, und die flüssigen Mittel werden nicht verzinst. Der Bundesrat erstellt für den Fonds eine Finanzplanung, die er dem Parlament jährlich zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis bringt. Im Übrigen kann der Bundesrat den Gesamtkredit sowie die Höchstbeiträge der dringlichen Agglomerationsprojekte um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen.

3.2 Funktionsweise des Infrastrukturfonds
Mit der Inkraftsetzung wurde dem Infrastrukturfonds eine Ersteinlage von 2,6 Milliarden Franken gutgeschrieben. Diese stammt, wie die jährlichen Einlagen, aus zweckgebundenen Mineralölsteuererträgen.

Die dem Fonds während seiner Laufzeit zur Verfügung stehenden Mittel (20,8 Mrd. CHF, Preisstand 2005) verteilen sich wie folgt auf die Aufgaben des Fonds:

  1. Fertigstellung des Nationalstrassennetzes (8,5 Mrd. CHF),
  2. Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz (5,5 Mrd. CHF),
  3. Agglomerationsverkehr (6 Mrd. CHF),
  4. Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen (0,8 Mrd. CHF).

Der Infrastrukturfonds ist auf 20 Jahre befristet.

Die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss dem Bundesbeschluss aus dem Jahre 1960 erfolgt gemeinsam mit den Kantonen. Für die Beseitigung der Engpässe im Nationalstrassennetz (Bundesaufgabe) und für den Agglomerationsverkehr (Investitionsbeiträge und Darlehen an die Kantone bzw. Agglomerationen) unterbreitet der Bundesrat dem Parlament in regelmässigen zeitlichen Abständen Programmbotschaften (erstmals Ende 2009). Das Parlament beschliesst gestützt darauf, für welche ausführungsreifen Vorhaben Mittel aus dem Gesamtkredit freigegeben werden können. Die Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen stellen Globalbeiträge dar und werden den Kantonen jährlich ausgerichtet.

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4 Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4.1 Struktur und Führung des ETH-Bereichs
Der ETH-Bereich umfasst (Kap. 2, 3 und 5 ETH-Gesetz)

  1. die beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Zürich und Lausanne),
  2. das Paul Scherrer Institut,
  3. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft,
  4. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt,
  5. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz sowie
  6. den ETH-Rat als strategisches Führungsorgan mit seinem Stab
  7. und die ETH-Beschwerdekommission als unabhängiges Beschwerdeorgan.

Der Bundesrat führt den ETH-Bereich über Leistungsauftrag und Finanzierungsbeitrag. Den Leistungsauftrag unterbreitet er dem Parlament alle vier Jahre zur Genehmigung. Darin sind Schwerpunkte und Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung für die Leistungsperiode festgelegt. Der ETH-Rat seinerseits führt die Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten mit vierjährigen Zielvereinbarungen. Er beurteilt die Auftragserfüllung zuhanden des Bundesrats und der eidgenössischen Räte am Ende jeder Leistungsperiode in Form eines Leistungsberichts. Den eidgenössischen Räten werden jährlich Voranschlag, Rechnung und Zusatzdokumente (Budgetbericht und Rechenschaftsbericht) unterbreitet.

4.2 Finanzielle Steuerung des ETH-Bereichs
Der Bundesrat beantragt dem Parlament – gestützt auf den Leistungsauftrag und im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation – einen vierjährigen Zahlungsrahmen (Art. 34b ETH-Gesetz). Jährlich werden diesem der Finanzierungs- und der Investitionsbeitrag angerechnet. Dem Parlament werden mit der Botschaft zum Voranschlag zusätzlich die Verpflichtungskredite für die Immobilien des ETH-Bereichs beantragt. Die Immobilien befinden sich im Eigentum des Bundes, und im Sinne der Kostentransparenz entrichtet der ETH-Bereich dafür eine Miete. Deren Höhe bestimmt sich hauptsächlich durch eine kalkulatorische Verzinsung des Anlagewerts der Immobilien. Im Gegenzug stellt der Bund dem ETH-Bereich einen Beitrag an die Unterbringungskosten in gleicher Höhe zur Verfügung. Dieser bildet nicht Bestandteil des Zahlungsrahmens.

4.3 Rechnung des ETH-Bereichs
Die Rechnungslegung erfolgt gemäss entsprechender Verordnung und den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. Der Voranschlag setzt sich zusammen aus der über den ganzen ETH-Bereich konsolidierten Erfolgs-, Investitions- und Mittelflussrechnung (Art. 16 VO
ETH-Bereich).

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5 Eidgenössische Alkoholverwaltung

5.1 Allgemeines
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) vollzieht die Alkoholgesetzgebung. Sie ist einerseits Steuerbehörde, anderseits betreibt sie über ihr Profitcenter Alcosuisse das Importmonopol des Bundes für gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozenten und mehr.
Als Steuerbehörde kontrolliert und besteuert die EAV Import, Produktion und Handel der dem Gesetz unterstellten Alkoholika. Ein wesentliches Ziel ist, die schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums einzudämmen. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 105, 112 und 131 der Bundesverfassung sowie im Alkoholgesetz. Der Reinertrag der EAV beträgt im Durchschnitt der Jahre gut 240 Millionen Franken. Davon gehen 90 Prozent an die AHV/IV; die restlichen 10 Prozent werden zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs proportional zur Bevölkerungszahl an die Kantone verteilt.

5.2 Rechnung der Alkoholverwaltung
Die EAV ist ein Regiebetrieb des Bundes und führt eine eigene Rechnung, die gemäss Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der EAV erstellt wird. Budget und Rechnung der Alcosuisse werden innerhalb der Sonderrechnung EAV gesondert ausgewiesen.  

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Zuletzt aktualisiert am: 28.02.2012
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