Hochrechnung
Gemäss Parlamentsgesetz ist der Bundesrat verpflichtet, jeweils per 30. Juni und per
30. September eine Hochrechnung über das voraussichtliche Jahresergebnis zu erstellen und die Finanzkommissionen davon in Kenntnis zu setzen. Die Hochrechnung wird nur in Bezug auf die finanzierungswirksamen Positionen vorgenommen, d.h. die Einnahmenschätzungen werden (aufgrund der im Jahr bereits erfolgten Eingänge und gegebenenfalls neuer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen) aktualisiert und bei den Ausgaben die absehbaren Abweichungen vom Budget (Kreditreste, Nachträge) ausgewiesen. Im Anschluss an die Orientierung der Finanzkommissionen informiert das Eidgenössische Finanzdepartement auch die Öffentlichkeit über die Hochrechnung.