Budget
1 Begriff und Zuständigkeit
2 Budget und Planungsprozess kurz erklärt
1 Begriff und Zuständigkeit

- Voranschlag 2010
Die Bundesversammlung verabschiedet jährlich in der Wintersession das Budget (Voranschlag) für das Folgejahr, das ihr der Bundesrat in einem von der Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) erarbeiteten Entwurf im August vorlegt. Mit dem Voranschlag bewilligt das Parlament die geplanten Aufwände sowie die Investitions- und Gesamtausgaben und nimmt von der Schätzung der Erträge, Einnahmen aus Investitionen sowie Gesamteinnahmen Kenntnis. Der Voranschlag folgt in Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung, umfasst jedoch keine Mittelflussrechnung und keine Bilanz. Er setzt sich zusammen aus dem Bericht zum Voranschlag (Band 1), den Zahlen der Verwaltungseinheiten (Band 2A) samt Begründungen (Band 2B), den Zusatzerläuterungen und der Statistik (Band 3) sowie den Sonderrechnungen (Band 4). Der modulare Aufbau trägt den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen Rechnung, die an die Finanzberichterstattung gestellt werden.
2 Budget- und Planungsprozess kurz erklärt
2.1 Vorbereitung des Budget- und Planungsprozesses (15.Dezember–15.Februar)
Der Budget- und Finanzplanungsprozess beginnt mit einer finanzpolitischen Standortbestimmung durch den Bundesrat, bei dem die Ziele und volkswirtschaftlichen Referenzwerte für das kommende Jahr und die drei darauf folgenden Finanzplanjahre festgelegt werden. Die Festlegung finanzpolitischer Ziele basiert auf Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben. Gemäss den Anforderungen der Schuldenbremse werden der Konjunkturfaktor und die zulässigen Ausgabenplafonds berechnet. Zur Durchsetzung dieser Ziele verabschiedet der Bundesrat Weisungen für die Erarbeitung von Voranschlag und Finanzplan, die zusammen mit den technischen Budgetweisungen der EFV und des eidgenössische Personalamtes an die Departemente gehen.
2.2 Budgetierung und Eingaben (15.Februar–30.April)
Die eigentliche Budgetierung und Finanzplanung erfolgt nach Vorgaben der Departemente dezentral bei den Verwaltungseinheiten. Sämtliche Kreditbegehren sind an den übergeordneten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu messen. Zusätzlich müssen die Verwaltungseinheiten die einzelnen Kredit- und Ertragspositionen begründen. Diese Begründungen gehen an den Bundesrat sowie ans Parlament und werden im Voranschlag der Verwaltungseinheiten (Band 2 der Finanzberichterstattung) veröffentlicht. Bis Ende April erfolgen die Eingaben (Zahlen und Begründungen) der Departemente an die EFV.
2.3 Budgetbereinigung (30.April–4.Juni)
In einer ersten Phase der Bereinigung bespricht die EFV die Kreditbegehren und Einnahmenschätzungen mit den Verwaltungseinheiten. Die Generalsekretariate der Departemente werden dabei für die Prioritätensetzung und zur Durchsetzung substanzieller Kürzungen eingeschaltet. Anfang Juni fällt der Bundesrat die notwendigen Kürzungsentscheide und überprüft die volkswirtschaftlichen Eckwerte (Wirtschaftswachstum, Teuerung, Zinssätze). Der Handlungsspielraum ist nicht sehr gross, da der Bund zum Zeitpunkt der Budgeterstellung wegen gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Verpflichtungen rund 80 Prozent der Ausgaben kaum mehr beeinflussen kann. Vor den Sommerferien verabschiedet der Bundesrat das Zahlenwerk von Voranschlag und Finanzplan.
2.4 Erarbeitung und Verabschiedung der Budgetbotschaft (30.Juni–30.August)
Die EFV erarbeitet aufgrund der Bundesratsentscheide den Bericht zum Voranschlag und den Bericht zum Finanzplan. Sie werden in der ersten Sitzung nach den Sommerferien vom Bundesrat verabschiedet und gehen in gedruckter Form Mitte September an das Parlament.
2.5 Parlamentarische Beratung und Beschluss (30.August–15.Dezember)
Die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte beraten Voranschlag und Finanzplan vor und erarbeiten die Anträge ans Plenum. Der Voranschlag muss während den Beratungen der eidgenössischen Räte in der Wintersession genehmigt werden. Nach Verabschiedung des Voranschlags erfolgt die Bereinigung des Zahlenwerks in den Bundesbeschlüssen.
Zuletzt aktualisiert am: 28.02.2012